Deutschlandfunk: Verbrauchertipp
Manuskript vom:
7.3.2001
Urlaubsanspruch
von Olaf Baale
Redaktion: Dietmar Reiche
Zu Beginn jeden Jahres müssen viele Arbeitnehmer ihren Urlaub planen und mit den anderen Mitarbeitern abstimmen. Nicht alle Unternehmen machen im Sommer vier Wochen Betriebsferien, deren Zeitraum schon zu Jahresbeginn feststeht. Im Regelfall wird ein aufwendiger Urlaubsplan erarbeitet und mit dem Arbeitgeber abgestimmt. Nicht immer ist klar, welche gesetzlichen Grundlagen dabei beachtet werden müssen.
Für Arbeitnehmer gilt das so genannte
Mindesturlaubsgesetz aus dem Jahre 1963. Es fordert mindestens 24 Werktage,
wobei mit Werktagen Montag bis einschließlich Sonnabend gemeint sind. Demnach
stehen jedem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen Urlaub zu. Die meisten
Tarifverträge gehen weit darüber hinaus. Aber gibt es auch andere Beispiele.
Ingo Schlüter, stellvertretender Vorsitzender des DGB Nord.
"Übrigens denken noch viele gerade in den neuen Bundesländern, dass noch
die alten DDR-Regelungen 18 Tage pro Jahr gelten. Das ist nicht der Fall.
Generell für alle Bürger der Bundesrepublik gelten die 24 Tage pro Jahr."
Schwerbehinderte bekommen fünf Tage Urlaub zusätzlich. Und nach dem
Jugendschutzgesetz stehen Auszubildenden im Alter von 16 Jahren mindestens 30
Werktage zu, mit 17 Jahren 27, und mit 18 mindestens 25 Werktage. Unklarheiten,
meint Ingo Schlüter, gebe es immer wieder bei Teilzeitarbeit und besonders den
630-Mark-Jobs.
"Der Grundsatzanspruch auf die 24 Werktage gilt erst einmal für alle.
Damit soll sichergestellt werden vom Gesetzgeber aus, dass Menschen während des
Kalenderjahres zu ihren Erholungsphasen kommen. Wichtig ist, dass - nehmen wir
beispielsweise 630-Mark-Jobs - dass dann auch über die Einzelregelung der
Gestaltung der Arbeitszeit trotzdem die vier Wochen auch gelten."
Der Arbeitgeber muss im Normalfall sicherstellen, dass von dem Urlaub
mindestens zwei Wochen zusammenhängend genommen werden können. Das Gesetz sagt,
die Urlaubszeiten sollen in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Beschäftigtem festgelegt werden. Anweisen kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht,
allerdings hat der Beschäftigte auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu
nehmen. Dass Eltern bevorzugt Urlaub bekommen, während die Kinder Ferien haben,
ist nicht zwingend und eine Frage der Kollegialität. Beschäftigte ohne
schulpflichtige Kinder müssen deshalb nicht immer zurückstecken. Hat der
Arbeitgeber dem Urlaub zugestimmt und verhängt dennoch eine Urlaubssperre, ist
er dazu prinzipiell - immer in Absprache mit dem Betriebs- oder Personalrat -
berechtigt. Entstehen dem Beschäftigten dadurch Unkosten, weil er beispielsweise
eine Reise gebucht hat, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen.
"Sollte der Urlaub aus betrieblichen Gründen im laufenden Kalenderjahr
nicht vollständig genommen werden können, so besteht die Verpflichtung des
Betriebes dem Beschäftigten im 1. Vierteljahr den Urlaub zu gewähren. Und sollte
auch das dann aus wirklich sehr dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich
sein, besteht auch die Möglichkeit, diesen Urlaub dann finanziell abzugleichen."
Einen erstmaligen Urlaubsanspruch erwirbt der Beschäftigte nach
sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Eine Ausnahme macht die
Baubranche. Hier springt die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse Wiesbaden ein. Im
Bau Beschäftigte erwerben einen tariflichen Urlaubsanspruch von zweieinhalb
Tagen im Monat - das entspricht 30 Tagen pro Jahr. Diese Besonderheit geht
zurück auf die große Fluktuation im Baugewerbe. Wegen laufender Kündigungen und
Firmenpleiten würden zahlreiche Baubeschäftigte nach der Sechs-Monate-Regelung
keinen Urlaubsanspruch erwerben können, deshalb springt die Urlaubskasse ein und
spart sozusagen Urlaubstage an. Allerdings führt das oft dazu, dass Bauarbeiter
ihren Urlaub in die Schlechtwetterzeit legen und damit Auftragsflauten
überbrücken. Anderenfalls würde ihnen der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum
kündigen.
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