Deutschlandfunk: Verbrauchertipp
Manuskript vom:
17.4.2001
Arbeiten in der Wohnung
- Gewerbliche Nutzung ist von Zustimmung des Vermieters abhängig
von Olaf Baale
Redaktion: Dietmar
Reiche
Arbeiten und Wohnen waren traditionell immer stark getrennt. Erst der Computer ermöglicht in großem Umfang, dass die eigene Wohnung auch gewerblich genutzt werden kann. Allerdings sehen die Mietverträge bis heute die Nutzung ausschließlich zu Wohnzwecken vor. Doch völlig ausgeschlossen ist die Ausübung einer beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit in der Mietwohnung nicht.
Wer lediglich einen Teil seiner
beruflichen Arbeiten zu Hause erledigt, muss keinerlei Einschränkungen
befürchten. Typisch ist das beispielsweise für den Lehrerberuf. Auch
Selbständige, die am Abend zu Hause Rechnungen schreiben und die Buchhaltung
erledigen, fallen in diesen Bereich. Gewerblich nutzt seine Wohnung derjenige,
der seinen Arbeitsplatz - wie die Juristen sagen - regelmäßig ganz oder
teilweise in die Wohnung verlegt, und dadurch Einkünfte erzielt. Auch das kann
der Vermieter nicht prinzipiell untersagen. Allerdings muss der Mieter einiges
beachten.
Jürgen Fischer, Geschäftsführer des Landesmieterbundes
Mecklenburg-Vorpommern: Es dürfen keine baulichen Veränderungen
vorgenommen werden. Und der Charakter der Wohnung muss als Wohnraum erhalten
bleiben. Das heißt, es muss nach wie vor möglich sein, dass der Mieter dort
seinen Lebensmittelpunkt betreibt, dass er dort übernachtet, wohnt, Essen
zubereiten kann. Schon von daher ist nur eine beschränkte Umgestaltung der
Wohnung, beispielsweise Ausrüstung der Wohnung mit Büromöbeln, Computer und
dergleichen, möglich.
In vielen Fällen der Selbständigkeit ist es tatsächlich so, dass der
Firmeninhaber nur seine Wohnung hat, und Teile davon für Büroarbeit nutzt.
Häufig besteht ein Interesse, dass dieser Firmensitz nach außen sichtbar wird.
Das wird immer dann kritisch, wenn ein Firmenschild angebracht werden soll, ein
besonderer Briefkasten oder sogar Werbehinweise. In diesen Fällen muss der
Mieter seinen Vermieter um Zustimmung bitten. Wird das nicht beachtet, kann die
gewerblich Nutzung der Wohnung Grund für eine fristlose Kündigung sein. Jürgen Fischer: In dem Moment, wo die Beschilderung notwendig wird
oder besondere Briefkästen oder sogar Werbung, kann der Vermieter davon
ausgehen, dass die Wohnung zumindest teilgewerblich genutzt wird. Und er kann
seine Zustimmung abhängig machen von bestimmten Auflagen. Das heißt, wo Schilder
anzubringen sind, welche Größe sie haben. Und es ist für den Vermieter natürlich
auch zulässig, einen angemessenen Zuschlag für die gewerbliche Nutzung zu
nehmen.
Dieser Zuschlag sollte von der Höhe der Einkünfte, die mit der Tätigkeit
erzielt werden, abhängig sein. Auf keinen Fall aber, meint
Mieterbundgeschäftsführer Jürgen Fischer, sollte die Mieterhöhung 20 Prozent der
Nettomiete übersteigen. Eine Besonderheit ist Kundenverkehr, wie er
beispielsweise bei einer Versicherungsagentur entsteht, bei Eröffnung eines
Kosmetik- oder Fußpflegesalons oder bei Nachhilfeunterricht. Jürgen Fischer: Das ist zulässig, wenn das einen bestimmten Umfang
nicht überschreitet. Das heißt, drei, vier Kundenbesuche pro Tag, die fast
unbemerkt bleiben von der Nachbarschaft und vom Vermieter. Die dürfen also kein
Anstoß für Kritik sein. Wenn das aber ein größerer Kundenverkehr ist, der dazu
führt, dass mehr Unruhe im Haus entsteht, dass Verschmutzungen herbeigeführt
werden, der kann wiederum dazu führen, dass eine Zustimmung zur gewerblichen
Nutzung entweder gar nicht erteilt oder wieder entzogen wird.
Durch eine teilweise gewerbliche Nutzung dürfen andere Mieter nicht
beeinträchtigt werden. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass sich die
Wohnqualität für die anderen Mietparteien nicht verschlechtert. Soll Wohnraum
gänzlich zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, muss der Eigentümer dafür eine
behördliche Genehmigung einholen. In vielen Kommunen gilt für Wohnraum eine so
genannte Zweckentfremdungsverordnung, nach der Wohnungen gar nicht oder nur
unter bestimmten Voraussetzungen gewerblich genutzt werden dürfen.
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