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Deutschlandfunk: Verbrauchertipp
Manuskript vom: 17.4.2001

Arbeiten in der Wohnung - Gewerbliche Nutzung ist von Zustimmung des Vermieters abhängig
von Olaf Baale
Redaktion: Dietmar Reiche

Arbeiten und Wohnen waren traditionell immer stark getrennt. Erst der Computer ermöglicht in großem Umfang, dass die eigene Wohnung auch gewerblich genutzt werden kann. Allerdings sehen die Mietverträge bis heute die Nutzung ausschließlich zu Wohnzwecken vor. Doch völlig ausgeschlossen ist die Ausübung einer beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit in der Mietwohnung nicht.

Wer lediglich einen Teil seiner beruflichen Arbeiten zu Hause erledigt, muss keinerlei Einschränkungen befürchten. Typisch ist das beispielsweise für den Lehrerberuf. Auch Selbständige, die am Abend zu Hause Rechnungen schreiben und die Buchhaltung erledigen, fallen in diesen Bereich. Gewerblich nutzt seine Wohnung derjenige, der seinen Arbeitsplatz - wie die Juristen sagen - regelmäßig ganz oder teilweise in die Wohnung verlegt, und dadurch Einkünfte erzielt. Auch das kann der Vermieter nicht prinzipiell untersagen. Allerdings muss der Mieter einiges beachten.

Jürgen Fischer, Geschäftsführer des Landesmieterbundes Mecklenburg-Vorpommern: Es dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Und der Charakter der Wohnung muss als Wohnraum erhalten bleiben. Das heißt, es muss nach wie vor möglich sein, dass der Mieter dort seinen Lebensmittelpunkt betreibt, dass er dort übernachtet, wohnt, Essen zubereiten kann. Schon von daher ist nur eine beschränkte Umgestaltung der Wohnung, beispielsweise Ausrüstung der Wohnung mit Büromöbeln, Computer und dergleichen, möglich.

In vielen Fällen der Selbständigkeit ist es tatsächlich so, dass der Firmeninhaber nur seine Wohnung hat, und Teile davon für Büroarbeit nutzt. Häufig besteht ein Interesse, dass dieser Firmensitz nach außen sichtbar wird. Das wird immer dann kritisch, wenn ein Firmenschild angebracht werden soll, ein besonderer Briefkasten oder sogar Werbehinweise. In diesen Fällen muss der Mieter seinen Vermieter um Zustimmung bitten. Wird das nicht beachtet, kann die gewerblich Nutzung der Wohnung Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Jürgen Fischer: In dem Moment, wo die Beschilderung notwendig wird oder besondere Briefkästen oder sogar Werbung, kann der Vermieter davon ausgehen, dass die Wohnung zumindest teilgewerblich genutzt wird. Und er kann seine Zustimmung abhängig machen von bestimmten Auflagen. Das heißt, wo Schilder anzubringen sind, welche Größe sie haben. Und es ist für den Vermieter natürlich auch zulässig, einen angemessenen Zuschlag für die gewerbliche Nutzung zu nehmen.

Dieser Zuschlag sollte von der Höhe der Einkünfte, die mit der Tätigkeit erzielt werden, abhängig sein. Auf keinen Fall aber, meint Mieterbundgeschäftsführer Jürgen Fischer, sollte die Mieterhöhung 20 Prozent der Nettomiete übersteigen. Eine Besonderheit ist Kundenverkehr, wie er beispielsweise bei einer Versicherungsagentur entsteht, bei Eröffnung eines Kosmetik- oder Fußpflegesalons oder bei Nachhilfeunterricht.

Jürgen Fischer: Das ist zulässig, wenn das einen bestimmten Umfang nicht überschreitet. Das heißt, drei, vier Kundenbesuche pro Tag, die fast unbemerkt bleiben von der Nachbarschaft und vom Vermieter. Die dürfen also kein Anstoß für Kritik sein. Wenn das aber ein größerer Kundenverkehr ist, der dazu führt, dass mehr Unruhe im Haus entsteht, dass Verschmutzungen herbeigeführt werden, der kann wiederum dazu führen, dass eine Zustimmung zur gewerblichen Nutzung entweder gar nicht erteilt oder wieder entzogen wird.

Durch eine teilweise gewerbliche Nutzung dürfen andere Mieter nicht beeinträchtigt werden. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass sich die Wohnqualität für die anderen Mietparteien nicht verschlechtert. Soll Wohnraum gänzlich zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, muss der Eigentümer dafür eine behördliche Genehmigung einholen. In vielen Kommunen gilt für Wohnraum eine so genannte Zweckentfremdungsverordnung, nach der Wohnungen gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewerblich genutzt werden dürfen.

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