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Deutschlandfunk: Verbrauchertipp
Manuskript vom: 28.2.2001

Wenn der Chef Pleite ist - Worauf Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren achten müssen
von Olaf Baale
Redaktion: Dietmar Reiche

Die Zahl der Firmenpleiten hat in den letzten Jahren beständig zugenommen. Besonders stark ist die Baubranche betroffen. Kommt ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, so spüren das zunächst die Beschäftigten, wenn sie keinen Lohn mehr erhalten. Betroffene stehen in solchen Fällen ständig unter Zeitdruck. Vielen geht nicht nur der Arbeitsplatz, sondern auch Lohn verloren, weil sie ihre Forderungen nicht rechtzeitig geltend machen.

Der Termin für die Lohnzahlung ist im Tarif- oder im Arbeitsvertrag vereinbart. Im Regelfall muss das Geld Mitte des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers eintreffen.

Heinz-Egon Möller von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Mecklenburg: Sollte die Lohnzahlung unter Ausreden vom Arbeitgeber 14 Tage ausbleiben, dann ist das schon das erste Warnsignal, da sollte der Arbeitnehmer schon hellhörig werden. Und wo wir jeden drauf hinweisen, ist, dass er unbedingt, wenn der Lohn zwei Wochen überfällig ist, diesen Lohn der Höhe nach beim Arbeitgeber schriftlich geltend macht."

Das Verfassen solcher Geltendmachungen, sagt Gewerkschafter Heinz-Egon Möller, sei sein täglich Brot. Dabei reicht es nicht, beim Arbeitgeber die Zahlung des ausstehenden Geldes anzumahnen. Es muss der genaue Bruttobetrag beziffert werden, und es gehört der Zahlungstermin in das Schreiben. Im Regelfall werden dem Unternehmen zwei Wochen bis zur Zahlung eingeräumt, anderenfalls wird Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Das ganze muss per Einschreiben mit Rückschein an den Arbeitgeber geschickt werden oder persönlich überbracht, dann aber bestätigt durch den Eingangsstempel auf der Durchschrift. Die Geltendmachung sollte in den beiden Folgemonaten wiederholt werden, denn der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Insolvenzgeld für insgesamt drei Monate.

Heinz-Egon Möller: Jeder Tag, den ich länger arbeite, geht mir als Insolvenzgeld beim Arbeitsamt verloren, und es werden dann Insolvenzforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter, und ob die befriedigt werden, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Unsere Erfahrung hier in dieser Gegend ist so, dass maximal fünf, sechs, sieben Prozent erreicht werden von den Forderungen, die man da hat.

Bleibt der Lohn den zweiten Monat in Folge aus, muss der Arbeitnehmer nicht weiterarbeiten. Er kann den Arbeitgeber schriftlich abmahnen und ihm ankündigen, dass er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das gilt nicht als Arbeitsverweigerung, auch ist dadurch das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Der Beschäftigte kann bereits zu dem Zeitpunkt, wo er aufhört zu arbeiten, Arbeitslosengeld beantragen. Der Arbeitgeber muss trotzdem den Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und vollem Lohn zahlen. Aber auch diese Differenzzahlung muss wieder schriftlich geltend gemacht werden. Vorteilhaft für das Verfahren ist ein Sozialplan.

Heinz-Egon Möller: Sozialpläne im Insolvenzfall bedingen erstmal, dass die Arbeitnehmer schon vorgesorgt haben. Wir empfehlen ja Arbeitnehmern in Unternehmen mit über 20 Beschäftigten, dass sie sich alle einen Betriebsrat wählen. Und das ist für uns ja ein Feld, wo wir sehr wenig Erfolg haben, immer weniger Betriebsräte bestehen. Und wenn der Insolvenzfall eingetreten ist, ist das leider zu spät.

Gewerkschafter Heinz-Egon Möller stellt immer wieder fest, dass die vielen Probleme, die ein Insolvenzverfahren mit sich bringt, für den Betroffenen nur schwer zu überblicken sind. Sehr oft geht Arbeitnehmern Geld verloren, weil ein Verfahrensfehler begangen wurde. Am besten können hier die Gewerkschaften helfen. Anderenfalls ist es ratsam, einen in Arbeitsrechtsdingen erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Wer die Anwaltskosten scheut, sollte rechtzeitig eine Arbeitsrechtsschutzversicherung abschließen.

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