Deutschlandfunk: Verbrauchertipp
Manuskript vom:
28.2.2001
Wenn der Chef Pleite
ist - Worauf Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren achten müssen
von Olaf Baale
Redaktion: Dietmar
Reiche
Die Zahl der Firmenpleiten hat in den letzten Jahren beständig zugenommen. Besonders stark ist die Baubranche betroffen. Kommt ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, so spüren das zunächst die Beschäftigten, wenn sie keinen Lohn mehr erhalten. Betroffene stehen in solchen Fällen ständig unter Zeitdruck. Vielen geht nicht nur der Arbeitsplatz, sondern auch Lohn verloren, weil sie ihre Forderungen nicht rechtzeitig geltend machen.
Der Termin für die Lohnzahlung ist im
Tarif- oder im Arbeitsvertrag vereinbart. Im Regelfall muss das Geld Mitte des
Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers eintreffen.
Heinz-Egon Möller von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Mecklenburg: Sollte die Lohnzahlung unter Ausreden vom Arbeitgeber 14
Tage ausbleiben, dann ist das schon das erste Warnsignal, da sollte der
Arbeitnehmer schon hellhörig werden. Und wo wir jeden drauf hinweisen, ist, dass
er unbedingt, wenn der Lohn zwei Wochen überfällig ist, diesen Lohn der Höhe
nach beim Arbeitgeber schriftlich geltend macht."
Das Verfassen solcher Geltendmachungen, sagt Gewerkschafter Heinz-Egon
Möller, sei sein täglich Brot. Dabei reicht es nicht, beim Arbeitgeber die
Zahlung des ausstehenden Geldes anzumahnen. Es muss der genaue Bruttobetrag
beziffert werden, und es gehört der Zahlungstermin in das Schreiben. Im
Regelfall werden dem Unternehmen zwei Wochen bis zur Zahlung eingeräumt,
anderenfalls wird Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Das ganze muss per
Einschreiben mit Rückschein an den Arbeitgeber geschickt werden oder persönlich
überbracht, dann aber bestätigt durch den Eingangsstempel auf der Durchschrift.
Die Geltendmachung sollte in den beiden Folgemonaten wiederholt werden, denn der
Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Insolvenzgeld für insgesamt drei Monate.
Heinz-Egon Möller: Jeder Tag, den ich länger arbeite, geht mir als
Insolvenzgeld beim Arbeitsamt verloren, und es werden dann Insolvenzforderungen
gegenüber dem Insolvenzverwalter, und ob die befriedigt werden, das steht auf
einem ganz anderen Blatt. Unsere Erfahrung hier in dieser Gegend ist so, dass
maximal fünf, sechs, sieben Prozent erreicht werden von den Forderungen, die man
da hat.
Bleibt der Lohn den zweiten Monat in Folge aus, muss der Arbeitnehmer nicht
weiterarbeiten. Er kann den Arbeitgeber schriftlich abmahnen und ihm ankündigen,
dass er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das gilt nicht
als Arbeitsverweigerung, auch ist dadurch das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Der Beschäftigte kann bereits zu dem Zeitpunkt, wo er aufhört zu arbeiten,
Arbeitslosengeld beantragen. Der Arbeitgeber muss trotzdem den Unterschied
zwischen Arbeitslosengeld und vollem Lohn zahlen. Aber auch diese
Differenzzahlung muss wieder schriftlich geltend gemacht werden. Vorteilhaft für
das Verfahren ist ein Sozialplan. Heinz-Egon Möller: Sozialpläne im Insolvenzfall bedingen erstmal,
dass die Arbeitnehmer schon vorgesorgt haben. Wir empfehlen ja Arbeitnehmern in
Unternehmen mit über 20 Beschäftigten, dass sie sich alle einen Betriebsrat
wählen. Und das ist für uns ja ein Feld, wo wir sehr wenig Erfolg haben, immer
weniger Betriebsräte bestehen. Und wenn der Insolvenzfall eingetreten ist, ist
das leider zu spät.
Gewerkschafter Heinz-Egon Möller stellt immer wieder fest, dass die vielen
Probleme, die ein Insolvenzverfahren mit sich bringt, für den Betroffenen nur
schwer zu überblicken sind. Sehr oft geht Arbeitnehmern Geld verloren, weil ein
Verfahrensfehler begangen wurde. Am besten können hier die Gewerkschaften
helfen. Anderenfalls ist es ratsam, einen in Arbeitsrechtsdingen erfahrenen
Anwalt zu beauftragen. Wer die Anwaltskosten scheut, sollte rechtzeitig eine
Arbeitsrechtsschutzversicherung abschließen.
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