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Deutschlandfunk: Verbrauchertipp
Manuskript vom: 6.12.2000

Betriebsbedingte Kündigungen
von Anna Florenske
Redaktion: Dietmar Reiche

Wenn Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis auflösen möchten, dann handelt es sich in zunehmenden Maße um sogenannte Betriebsbedingte Kündigungen, so die Erfahrung der Gewerkschaften. Diese Betriebsbedingte Kündigungen werden häufig als notwendige Folge einer Rationalisierung hingestellt. Doch rechtlich gesehen, reicht solch eine allgemeine Erklärung nicht aus. Denn: In einem Kündigungsschutz-Prozess muss der Arbeitgeber seine betriebsbedingten Gründe sehr detailliert darlegen.

Der Brief vom Betrieb verhieß nichts Gutes. Darin stand es schwarz auf weiß: Kündigung, aufgrund betriebsbedingter Gründe. Meist steckt dahinter Rationalisierung. Doch mit einer solch allgemeinen Begründung muss sich der oder die Gekündigte nicht abspeisen lassen, betont Klaus Gerk von der DGB Rechtsschutz GmbH.

Klaus Gerk: Der Arbeitgeber muss darlegen, welche Maßnahme er getroffen hat, worauf er auch die Kündigung stützt. Das er eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat. Und wenn er die getroffen hat, dann muss der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung Klage erhebt, darlegen, warum es gerade den Arbeitsplatz dieses Arbeitnehmers getroffen hat.

Eine betriebsbedingte Kündigung muss für das Gericht in vollem Umfang nachvollziehbar sein. Das bedeutet: Der Arbeitgeber hat drei Punkte detailliert darzulegen. Nämlich erstens: welche unternehmerische Maßnahme er zu welchem Termin plant. Zweitens: deren Grund. Und drittens: welche Auswirkungen das auf die betriebliche Arbeitsorganisation und auf den konkreten Arbeitsplatz des Gekündigten hat. Und nur wenn das Unternehmen in jedem Punkt eindeutig belegen kann, dass eine Weiterbeschäftigung des Betroffenen tatsächlich nicht mehr möglich ist, dann ist die betriebsbedingte Kündigung rechtens.

Ein Beispiel des Landesarbeitsgerichts Köln: Ein Unternehmer hatte Produktionsrückgänge zu verzeichnen. Um die auszugleichen, plante er, Belegschaft abbauen.

Klaus Gerk: Diese unternehmerische Maßnahme ist als solche nicht zu beanstanden. Aber: er hat nicht konkret und nachvollziehbar hier darlegen können, dass es gerade den Arbeitsplatz dieses Arbeitnehmers getroffen hat. Und, das Landesarbeitsgerichts hat hier auch kritisiert, dass der Arbeitgeber seine Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durchführen will, und hat dem Arbeitnehmer aber schon bedeutend früher gekündigt.

Wenn es mehrere Arbeitnehmer sind, die grundsätzlich bei der Kündigung in Frage kommen - beispielsweise, weil sie die gleiche Qualifikation haben und im gleichen Bereich arbeiten - dann müssen Firmen auch soziale Aspekte berücksichtigen. Das Gesetz sieht etwa ältere Arbeitnehmer für schutzwürdiger an als jüngere, ebenso solche mit Familie, längerer Betriebszugehörigkeit sowie Schwerbehinderte. Betroffene können sich gegen die Kündigung wehren. Wenn sie mindestens ein halbes Jahr beschäftigt waren und der Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer hat. Anderenfalls gibt es keinen rechtlichen Anspruch. Als erstes sollten sie sich an ihre Arbeitnehmervertretung wenden, erklärt Rechtssekretär Gerk.

Klaus Gerk: Der Betriebsrat kann ihm dann schon die ersten Informationen geben. Möglicherweise kriegt er auch schon mal einen Hinweis: ‚Du hör mal, wir sind nicht ordnungsgemäß gehört worden', sag das bitte. Aber der Arbeitnehmer muss darauf achten, dass er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Klage beim Arbeitsgericht anhängig hat. Sonst ist die Frist weg - und dann kommt er nicht mehr rein.

Kündigungsschutz-Klage legt man ganz formlos ein beim örtlichen Arbeitsgericht, an der Rechtsantragsstelle: Das Gericht versucht dann zuerst, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Kommt die nicht zustande, dann wird ein Verfahren eröffnet. Und das kann schon mal 2 bis 3 Jahre dauern. In dieser Zeit gilt zunächst die Kündigung - Betroffene sollten sich daher arbeitslos melden und gegebenenfalls eine neue Arbeit annehmen. Gewinnt der Gekündigte dann später seinen Prozess, kann er - innerhalb einer Woche - zwischen den beiden Arbeitgebern wählen.

Weitere Informationen:
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen: 13 Sa 427/99
DGB Rechtsschutz GmbH Köln, Tel: 0221-57984-50, Fax 0221-516516
Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (Bund-Verlag Gruppe, Frankfurt a.M.) 11/2000

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