Deutschlandfunk: Verbrauchertipp
Manuskript vom:
5.4.2001
Änderungskündigungen
von Ralf Pasch
Redaktion: Dietmar Reiche
Es gibt neben der klassischen Entlassung auch die Kündigungen von Teilen des Arbeitsvertrages. Bei diesen sogenannten Änderungskündigungen steht nicht der komplette Arbeitsplatz zur Diskussion, sondern die Kündigung konkreter Bedingungen wie Arbeitszeit, Gehalt oder Arbeitsort. Derartige Änderungen müssen Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren. Informationen und Tipps dazu enthält auch ein im Bund-Verlag erschienener Ratgeber.
Es ist inzwischen in vielen
Unternehmen an der Tagesordnung: Sobald die wirtschaftliche Lage schlechter
wird, werden oft etliche Mitarbeiter vor die Wahl gestellt, entweder zu gehen -
oder schlechtere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Freilich ist nicht alles,
was von Unternehmen in solchen Situationen erwünscht wird, auch erlaubt.
Ein Beispiel: Da ist ein Techniker viele Jahre lang in einem Unternehmen
tätig - zuletzt mit einem Bruttogehalt von über 5.000 Mark monatlich. Als es der
Firma wirtschaftlich schlechter geht, soll sein Gehalt und das seiner Kollegen
in der Planungsabteilung um rund 15 Prozent gekürzt werden. Die Beschäftigten in
den anderen Abteilungen sollten ungeschoren davonkommen.
Die entsprechenden Änderungskündigungen wurden vom Bundesarbeitsgericht für
unzulässig erklärt. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung können
zwar wirtschaftliche Probleme eines Betriebes solche Änderungskündigungen
rechtfertigen. Und das Unternehmen muss damit auch nicht warten, bis es kurz vor
dem Ruin steht. Die Reduzierung der Gehälter oder andere Verschlechterungen sind
aber nur dann zulässig, wenn es keine Alternativen gibt und durch die
beabsichtigten Veränderungen Entlassungen oder die Schließung eines Betriebes
verhindert werden können.
Diese Voraussetzungen waren auch im Fall des Technikers nicht erfüllt. Dazu
kommt, dass das Unternehmen - ohne sachlichen Grund und damit willkürlich - nur
das Gehalt der Mitarbeiter aus der Planungsabteilung gekürzt hatte. Auch das
wurde vom Bundesarbeitsgericht - unter Hinweis auf die Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes - für unzulässig erklärt.
In anderen Fällen wurde die Arbeitszeit ohne Lohnausgleich um mehrere Stunden
pro Woche verkürzt, oder Mitarbeiter sollten schlechter bezahlte Aufgaben
übernehmen, zum Teil sogar an anderen Orten. In allen Fällen gilt, dass die
Veränderungen nicht von heute auf morgen, sondern erst dann wirksam werden
können, wenn die regulären Kündigungsfristen abgelaufen sind.
Wer die Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen nicht hinnehmen will,
sollte die Änderungskündigung trotzdem nicht gleich ablehnen. Denn sonst
riskiert er den Verlust seines Arbeitsplatzes. Experten empfehlen deshalb, den
neuen Vertrag unter Vorbehalt anzunehmen und dann dessen Zulässigkeit prüfen zu
lassen. Eventuell auch von den Gerichten.
Eine Vorbehaltsannahme muss spätestens drei Wochen nach Zugang der
Änderungskündigung erklärt werden. Wenn dann am Ende eines gerichtlichen
Verfahrens feststeht, dass die Änderungen unzulässig sind, muss der Mitarbeiter
zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Sollten die Änderungen
gerichtlich abgesegnet werden, muss der betreffende Mitarbeiter zwar die
schlechtere Bezahlung oder die Versetzung an einen anderen Ort hinnehmen. Da er
zuvor die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, behält er in diesem
Fall aber immerhin einen Arbeitsplatz.
© DeutschlandRadio 1999, 2000