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Deutschlandfunk: Verbrauchertipp
Manuskript vom: 23.4.2002

Verfallene Überstunden - nicht immer wird Mehrarbeit ordnungsgemäß vergütet
von Ludger Koch
Redaktion: Dietmar Reiche

Allein im vergangenen Jahr wurden in Deutschland 1,735 Milliarden bezahlte Überstunden geleistet. Diese offizielle Zahl der Bundesanstalt für Arbeit erregt vor allem die Gemüter der Gewerkschaften. Denn statt der Sonderschichten hätten viele neue Arbeitsplätze geschaffen werden können. Ein Ärgernis können Überstunden allerdings auch für Arbeitnehmer sein - etwa dann, wenn jemand bei der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung feststellt, dass die geleistete Mehrarbeit nicht richtig vergütet wurde. Was ist zu beachten, damit Überstunden nicht verfallen?

In vielen Tarifverträgen ist geregelt, dass einem Arbeitnehmer bei Überstunden Zuschläge von durchschnittlich 25 Prozent zustehen. Überstunden sind aus Sicht der Arbeitgeber zwar teurer als reguläre Arbeitsstunden, aber oft billiger als Neueinstellungen. So kennt es auch Henk van Oostrum. Er ist Betriebsratsvorsitzender einer deutschen Hotelkette und nennt mehrere Gründe für dieses Problem.
Weil wahrscheinlich viele Personen die Überstunden nicht geltend machen und diese Überstunden dann unter den Tisch fallen - weil die Aussagen vom Arbeitgeber kommen: 'Na ja, Überstunden in der Branche gehören nun mal dazu.' Vieles wird auch versucht, indem man den Mitarbeitern als Grundgehalt etwas mehr gibt, dann aber den Mitarbeitern sagt, damit sind alle Überstunden abgegolten, was rein rechtlich gesehen nicht so ist, zumindest nicht so einfach ist. Aber viele Mitarbeiter und viele junge Mitarbeiter lassen sich erst mal damit abspeisen. In der Gastronomie im allgemeinen gibt es sehr wenige oder noch viel zu wenige mit Betriebsräten. Und da fallen viele dieser Überstunden natürlich unter den Tisch.

Es kann zum Beispiel sein, dass ein Kellner monatlich 50 bis 100 Euro mehr bekommt, als der Tarifvertrag vorsieht. Damit sind allerdings nicht, wie vorgetäuscht wird, alle Überstunden abgegolten, sondern nur ein bestimmter Teil. Fällt in Spitzenzeiten deutlich mehr Arbeit an, müssen die darüber liegenden Stunden separat vergütet werden, mit den tariflichen Zuschlägen.

Der Hotel- und Gaststättenverband bestätigt, dass es in der Branche vereinzelt schwarze Schafe gibt. Er empfiehlt den Beschäftigten, darauf zu achten, dass geleistete Überstunden in den Dienstplänen korrekt eingetragen werden. Auch in anderen Wirtschaftszweigen klappt die Vergütung von Überstunden nicht immer. Ein Mitarbeiter braucht dies aber nicht zu dulden - es sei denn, er hat ohne Wissen des Chefs die eine oder andere Stunde drangehängt. Wurden die Überstunden dagegen vom Arbeitgeber angeordnet, sollte man seine Ansprüche auf Vergütung schriftlich bei ihm geltend machen. Das sollte möglichst bald geschehen, betont Ute Lorenz, Juristin beim Deutschen Gewerkschaftsbund:

In den meisten Tarifverträgen haben wir Ausschlussfristen von zwei bis drei Monaten, das heißt, wenn man nicht innerhalb von zwei oder drei Monaten je nach Tarifvertrag - da muss man halt auch wieder den Tarifvertrag genau lesen - das beachtet hat, dann können diese Überstundenbezahlung oder Freizeitausgleich auch verfallen. Und man hat dann, obwohl man sie geleistet hat, keinen Anspruch mehr darauf.

Nur wenn im Tarifvertrag keine Ausschlussfrist angegeben ist, gilt die gesetzliche Verjährungsdauer von zwei Jahren. Die Gefahr, dass geleistete Überstunden verfallen, ist besonders im Baugewerbe groß. Denn nach Angaben der Industriegewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt müssen die Beschäftigten dieser Branche ihre Überstunden innerhalb von zwei Monaten nachweisen, wenn sie bei der letzten Abrechnung nicht ausgezahlt wurden. Längere Fristen sieht dagegen der Bundesangestellten-Tarifvertrag, BAT, vor. Demnach hat ein Mitarbeiter drei Monate Zeit, um nicht erfasste Überstunden nachträglich in Freizeit abgegolten zu bekommen. Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil jemand lange krank ist, steht ihm eine Bezahlung der Überstunden zu. Gibt es auch damit Probleme, kann der betreffende Arbeitnehmer den Betrag innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten anfordern.

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