Deutschlandfunk: Verbrauchertipp
Manuskript vom:
3.4.2002
Private
Arbeitsvermittler
von Anne Riedel
Redaktion: Dietmar Reiche
Die Neuregelungen sind relativ klar: Wenn das Arbeitsamt einem Arbeitslosen nach drei Monaten noch keine Stelle präsentieren kann, darf sich der Betroffene jetzt auf Kosten des Staates mit Hilfe privater Vermittler auf Job-Suche begeben. Wichtigstes Utensil ist der Vermittlungs-Gutschein. Ein solcher Schein kann beim Arbeitsamt persönlich abgeholt oder - ganz unbürokratisch - auch per Telefon, Brief, Fax oder E-mail angefordert werden.
Voraussetzung ist, dass der
Betreffende Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe hat und schon mindestens
drei Monate arbeitslos ist. Dann gibt es einen Vermittlungsgutschein im Wert von
1.500 Euro. Wer schon sechs bis neun Monate vergeblich einen neuen Arbeitsplatz
sucht, erhält einen Gutschein über 2.000 Euro. Und einen Bon über 2.500 Euro
können jene beanspruchen, die länger als ein dreiviertel Jahr arbeitslos sind.
Wer noch in den Genuss der Gutscheine kommt - und wer nicht - erklärt der
nordhessische Arbeitsamt-Direktor Wolfgang Koch: Menschen, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind oder in
Strukturanpassungsmaßnahmen, die haben ebenfalls einen Anspruch auf diesen
Vermittlungsgutschein. Bei Auszubildenden gibt es keine Leistungen vom
Arbeitsamt, da gilt der Vermittlungsgutschein nicht.
Derweil präsentieren sich auch im Internet schon eine Vielzahl privater
Arbeitsvermittler. Und nahezu alle versprechen persönliche Beratung und
schnellen Erfolg. Doch Vorsicht: Auch in dieser Branche sind nicht alle, die
seriös wirken, auch tatsächlich vertrauenswürdig. Denn fast jeder, der meint,
auf diesem Feld sein Geld verdienen zu können, kann das künftig versuchen. Es
gibt, so erklärt Koch, immerhin eine kleine Hürde: Voraussetzung ist allerdings, dass er von den Gewerbeämtern eine Erlaubnis
bekommen hat, die nehmen eine Prüfung nach $ 35 der Gewerbeordnung vor, d.h.
unter bestimmten Voraussetzungen wird die Ausübung eines Gewerbes untersagt.
Eine Art Gütesiegel gibt es also nicht. Wer das Risiko minimieren will, einer
unseriösen Firma auf den Leim zu gehen, sollte deshalb auch auf andere Dinge
achten. So muss zum Beispiel mit dem Vermittler eine Vereinbarung geschlossen
werden, in der auch die Vergütung genau beziffert ist. Und diese Vergütung darf
nicht höher sein als der im Gutschein genannte Betrag. Unzulässig, das bestätigt
Koch, sind auch so genannte Koppelungsgeschäfte: )Also er darf zum Beispiel nicht - nach dem Motto: ...ich habe
gleichzeitig ...bin Bildungsträger und versuche das Ganze damit zu koppeln, dass
ich sage, du wist bei mir aber nur vermittelt, wenn du gleichzeitig bei mir auch
einen Vertrag auf eine berufliche Bildungsmaßnahme abschließt.
Zudem sollte niemand eine Vereinbarung unterschreiben, mit der die
Inanspruchnahme anderer Vermittler ausgeschlossen wird. Und - ganz wichtig: Von
wenigen Ausnahmen abgesehen muss der Vermittler alle Vorarbeiten - zum Beispiel
Eignungstest, die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen oder ein
Bewerbungstraining - kostenlos erledigen. Denn Anspruch auf Vergütung hat er nur
im Falle eines Erfolges. Und der ist exakt definiert. So bekommt der Vermittler
auch nur eine erste Rate von 1000 Euro, wenn er einem Kunden eine neue Stelle
besorgt hat. Das restliche Honorar kann er erst dann kassieren, wenn das neue
Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate Bestand hat. Weil diese und
andere Sicherungen recht dürftig sind, wächst die Sorge, dass die Zahl
unseriöser Vermittler schnell steigen wird.
Diese Angst besteht offensichtlich auch im politischen Bereich, aber ich
glaube, dass die Unseriösen, wenn sie denn kommen, nicht sehr erfolgreich sein
werden und nach kurzer Zeit dann wieder ohnehin das Feld räumen werden.
Es wird sich sehr bald zeigen, ob sich diese Prognose bewahrheiten
wird.
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